Deutschland
Der DB-Konzern bewegt sich als Eigentümer und großer Nutzer der Schieneninfrastruktur in Deutschland in einem strikt regulierten Umfeld.
Die maßgebliche Institution für die Regulierung des Eisenbahnsektors in Deutschland ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA).
Das deutsche Eisenbahnrecht hat vier zentrale Elemente:
Behördenzuständigkeiten und –befugnisse
Die BNetzA ist für die Regulierung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur in Deutschland und die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben zur Entflechtung von Infrastruktur und Transportleistung verantwortlich. Zur Durchsetzung ihrer im Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) definierten Aufgaben verfügt die BNetzA über umfangreiche Prüfungs- und Entscheidungskompetenzen.
Regulierung des Infrastrukturzugangs
Zentrale Normen für den Zugang zu Eisenbahnanlagen und Service-Einrichtungen sind die §§ 10 und 11 ERegG. Danach sind die Betreiber von Eisenbahnanlagen und Service-Einrichtungen verpflichtet den Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen Zugang zu gewähren bzw. die angebotenen Leistungen zu erbringen. Zur Überwachung dieses Zugangs durch die BNetzA gehört unter anderem die Prüfung von Nutzungs- und Zugangsbedingungen der Betreiber der Eisenbahnanlagen und Service-Einrichtungen.
Regulierung der Entgelte für die Infrastrukturnutzung
Die BNetzA ist auch für die Entgeltregulierung in Deutschland zuständig. Die Entgelte der Betreiber der Schienenwege unterliegen einer effizienzorientierten Anreizregulierung. Für sonstige Entgelte gilt der Maßstab der Kosten der Leistungserbringung zuzüglich eines angemessenen Gewinns. Im Übrigen müssen die Entgelte für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur für alle Nutzer diskriminierungsfrei gelten. Jede beabsichtigte Neufassung oder Änderung der Entgeltgrundsätze und Entgelterhöhungen muss grundsätzlich vorab von der BNetzA geprüft und im Falle der Schienenwege und Personenbahnhöfe sowie -bahnsteige formell genehmigt werden. Zudem kann die Behörde jederzeit von sich aus eine Überprüfung der geltenden Entgeltbestimmungen auf Gesetzeskonformität durchführen.
Regelungen zur Unternehmensstruktur/-organisation
Die Betreiber von Eisenbahnanlagen und Service-Einrichtungen unterliegen in Deutschland besonderen organisationsrechtlichen Vorschriften. Die §§ 7, 8ff. und 12 ERegG enthalten weitreichende Vorgaben für die Struktur der Eisenbahnen hinsichtlich der Beziehung zwischen EVU und Eisenbahninfrastrukturunternehmen (sog. Unbundling). Die Vorschriften dienen unter anderem der organisatorischen und buchhalterischen Trennung. Insbesondere bei Entscheidungen über die Zuweisung von Fahrwegkapazität und die hier für erhobenen Wegeentgelte, die Entgelte für die Nutzung von Personenbahnsteigen sowie hinsichtlich des Verkehrsmanagements, der Instandhaltungsplanung und der baulichen Planung sind darüber hinaus weitergehende Regelungen zur funktionellen Unabhängigkeit der Betreiber von Eisenbahnanlagen sowie zur Unparteilichkeit zu beachten.